Erweiterte Versorgungsmaßnahmen

Analgesie auch ohne Notarzt rechtmäßig
Reutlinger Gutachten

         

Der DRK Kreisverband Reutlingen hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches Klarheit über die rechtliche Grundlagen bei den erweiterten Versorgungsmaßnahmen durch Rettungsassistenten geben soll.

Der DRK Kreisverband Reutlingen ist für den Rettungsdienst im Landkreis Reutlingen (Baden-Württemberg) zuständig. Der Landkreis besteht dabei zu zwei Dritteln aus sehr ländlich geprägter Infrastruktur. Im Jahr 2007 kam es an zwei von drei Notarztstandorten zu Abmeldungen des Notarztes mit monatlich bis zu 223 Stunden.

Derzeit werden noch die invasiven Maßnahmen der Rettungsassistenten einer wissenschaftlichen Untersuchung unterzogen. Denn bei dem anspruchsvollen Ziel einer adäquaten und angepassten Patienten-Versorgung hat die Patientensicherheit höchste Priorität, gefolgt von medizinisch-fachlicher Sicherheit für das Rettungsfachpersonal. Bei Einsätzen im Landkreis Reutlingen bei denen medikamentöse Maßnahmen durch Rettungsassistenten ergriffen wurden, kam der Notarzt durch Nachforderung und weite Anfahrtswege durchschnittlich 16 Minuten nach dem Rettungswagen an der Einsatzstelle an.
Dies ist ein eklatanter Unterschied zu den 1,6 Min. welche den bundesdeutschen Durchschnitt nach Angaben der Bundesanstalt für Straßenwesen im Bericht ‚Leistungen des Rettungsdienstes 2004-2005’ darstellen.

Nach entsprechender Schulung und Prüfung steht den Rettungsassistenten neben der endotrachealen Intubation auch die Anwendung des Larynxtubus zur Verfügung. Für medikamentöse Maßnahmen stehen den Rettungsassistenten neun Medikamente zur Verfügung, welche nach entsprechenden Algorithmen und Protokollen appliziert werden können. Indikationen sind dabei die Reanimation (Adrenalin und Amiodaron), Anaphylaktischer Schock (Adrenalin), obstruktive Atemwege (Salbutamol), Akutes Koronarsyndom (Nitrate), Hypoglykämie (Glucose), zerebrale Krampfanfälle (Midazolam), Hypertensive Notfälle (Urapidil), hämorrhagischer Schock (HyperHAES®), traumatische Schmerzzustände (Midazolam und Ketamin).
Das Legen peripher-venöser Zugänge und die angepasste Applikation von kristalloiden Infusionen werden als Standardmaßnahme beim Notfallpatienten angesehen.
Neben der jährlich stattfindenden schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung gehört auch die Kontrolle der Einsatzprotokolle durch einen Ärztlichen Fachberater dazu, welcher aus der Gruppe der Leitenden Notärzte entsprechend § 10 RDG BW gestellt wird.

Das Gutachten wurde von dem Kölner Fachanwalt für Medizinrecht Prof. Dr. iur. Fehn (Schneider & Partner GbR) erstellt. Neben der grundsätzlichen Systemanalyse sollte das Gutachten klären, in wie weit auch Analgosedierungen durch Rettungsassistenten bei bestimmten Indikationen (z.B. Extremitätentrauma) auch ohne Notarzt-Nachforderung möglich sind. Da bei etwa einem Viertel der medikamentösen Maßnahmen durch Rettungsassistenten eine kardiale Schmerzsymptomatik zu Grunde liegt, sollte das Gutachten auch die Frage nach der Gabe von Morphin durch Rettungsassistenten klären.

Neben entsprechenden Gesetzen und Verordnungen wurden dem Gutachter alle Verfahrensanweisungen und Procedere vorgelegt.

Das 43-seitige Gutachten hat ergeben, dass aus rechtlicher Sicht eine Analgosedierung durch Rettungsassistenten auch ohne Notarzt-Nachforderung rechtmäßig ist.

Auch eine Analgesie mit Morphin ist demnach legitim, sofern ein Notarzt nachgefordert wird und eine telefonische Rücksprache stattfindet.