Kreisverband Reutlingen e. V.
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Informationen zur Pflegeversicherung
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Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II zum 01. Januar 2017 wurden die bisherigen Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 in fünf neue Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 überführt. (§ 140 SGB XI)
Seit Januar 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, chronisch psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) wurden durch die Pflegegrade komplett ersetzt.
5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen – Das neue Prüfverfahren
Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) überprüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen seit Januar 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Entsprechend des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt.
Pflegegrade Punktesystem zur Einstufung in Pflegegrad
Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.
Wie stellt man den Antrag?
Die meisten Krankenversicherten sind auch bei ihrer Krankenkasse pflegeversichert. Der Pflegeantrag muss also bei der Pflegekasse der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Anders sieht es aus, wenn die Versicherten eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. In diesem Fall muss dort der Antrag gestellt werden. Das Antragsformular auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch angefordert werden.
Auf der Grundlage des MDK-Besuches trifft die Pflegekasse die Entscheidung ob bzw. welcher Pflegegrad bewilligt wird. Sie können zwischen Sach- und Geldleistungen wählen, bzw. die Leistungen auch mixen.
Sachleistungen
Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Er rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades direkt mit der Pflegekasse ab.
Geldleistungen
Stattdessen kann der Pflegebedürftige auch selbst Pflegegeld beziehen. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Kombileistungen
Auch eine Kombination von Inanspruchnahme von Sachleistungen und einer anteiligen Auszahlung von Pflegegeld ist wählbar. Über die verschiedenen Möglichkeiten beraten Sie kostenlos und unverbindlich Ihre Pflegekasse sowie die Eintichtungen vor Ort.
Informationen zum Thema Qualitätsbesuche nach §37.3 SGB XI und zu unserem Beratungsdienst finden Sie hier.
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